Förderverein Kindergarten St. Markus
Informationen zur Satzung des „Fördervereins des Katholischen Kindergarten St. Markus in Schorndorf“, Mittlere Uferstraße 68, 73614 Schorndorf, erhalten Sie hier:
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des Kath. Kindergartens St. Markus in Schorndorf“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Schorndorf.
(3) Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 01.09. bis 31.08. des folgenden Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Ziel und Zweck des Vereins ist es, die Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen (Erzieherinnen, Kindergartenleitung und Elternvertretern) des Kath. Kindergartens St. Markus in Schorndorf zu pflegen sowie die Erziehungs- und Bildungsarbeit des Kindergartens materiell und ideell zu unterstützen. Dieses umfasst insbesondere:
(a) Mittel bereitstellen, für die Durchführung von Aktivitäten (wie die Ermöglichung musikalischer Früherziehung) und die Ausgestaltung der Einrichtung und aktive Mithilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen des Kindergartens.
(b) Förderung der Selbstdarstellung des Kindergartens und des Vereins in der Öffentlichkeit.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs.1 der Satzung genannten steuerberechtigten Einrichtung verwendet. Seite 2 von 6
§ 4 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 2 verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Abgaben, die dem Erhalt des Vereins dienen (z. B. Steuerberater, Kontoführungsgebühren etc.), werden durch die Mittel des Vereins getragen.
(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 5 Mitgliedschaft (Aufnahme, Kündigung, Ausschluss)
(1) Mitglied des Vereins werden kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, oder jede juristische Person, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliederbeitrages schriftlich verpflichtet. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Die Mitgliederversammlung kann jedoch angerufen werden.
(3) Die Mitgliedschaft ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich kündbar. Die Mitgliedschaft erlischt:
(a) durch schriftliche Kündigung,
(b) durch Ausschluss,
(c) durch Tod.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
(a) bei vereinsschädigendem Verhalten,
(b) wenn es für zwei aufeinander folgende Jahre den Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat,
(c) wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 6 Beitrag
(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(a) Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres eingezogen.
(b) Eine Beitragszahlung, die den festgelegten Mindestbeitrag überschreitet, wird als Spende gemäß § 6 (3) behandelt. Seite 3 von 6
(2) Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist ausgeschlossen.
(3) Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des § 2 erfolgen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
(b) die Wahl der Kassenprüfer,
(c) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
(d) die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags und
(e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, dessen Vertreter oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter.
(4) Auf Beschluss des Vorstandes können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 10 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort und die Zeit bestimmt der Vorstand. Seite 4 von 6
(2) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung muss nicht persönlich, sondern kann auch durch Aushang oder Zeitungsannonce erfolgen.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
(4) Bei einfachen Beschlüssen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(6) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag sowie Tagesordnung und Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten. Einsicht kann von den Mitgliedern jederzeit beantragt werden.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
(a) 1. Vorsitzender,
(b) 2. Vorsitzender,
(c) Kassierer,
(d) Schriftführer.
Der Vorstand kann bis zu drei Beisitzer bestimmen.
(2) Ständiger Teilnehmer an allen Vorstandssitzungen sollte ein Mitglied des Kindergartenpersonals sein. Ist dieser Teilnehmer Mitglied im Förderverein, ist er automatisch stimmberechtigter Beisitzer.
(3) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassierer. Vertretungsberechtigt sind mindestens zwei der vorgenannten Personen. Seite 5 von 6
(4) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(6) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.
(7) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(9) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel.
(2) Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.
(3) Der Vorstand soll den Verein in der Öffentlichkeit vertreten.
§ 14 Der Schriftführer
(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlich anfallenden Arbeiten des Vereins. Er führt über jede Sitzung des Vorstandes Protokoll.
(2) Er verfasst Vereinsmitteilungen und -informationen und hält den Kontakt mit der örtlichen Presse.
(3) Er kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einzelne Mitglieder des Vorstandes entlastet werden. Dies erfordert den Beschluss des Vorstandes.
§ 15 Der Kassierer
(1) Alle Kassengeschäfte werden vom Kassierer geführt.
(2) Der Kassierer hat jährlich sowie auf Aufforderung des Vorstandes einen Kassenbericht vorzulegen.
(3) Alle Überweisungsaufträge für Banken sowie Abhebungen von den Konten oder Sparbüchern werden jeweils von zwei Personen unterzeichnet.
(4) Diese Personen sind: 1. Vorsitzender oder 2. Vorsitzender und Kassierer.
(5) Der Kassierer ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge.
§ 16 Haftpflicht
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.
§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen n die Katholische Kirchengemeinde Heilig Geist in Schorndorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Kath. Kindergarten St. Markus in Schorndorf zu verwenden hat.
§ 18 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Schorndorf. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von den Gründungsmitgliedern am 6. September 2011 beschlossen.

